Es gibt eine alte Regel des Journalismus: Don’t shoot the messenger. Erschieße nicht den Überbringer der Nachricht.
An diese Regel sei im Fall Paul Brandenburg besonders erinnert. Wird doch seit seiner Verhaftung am Flughafen, im Beisein seines kleinen Kindes, auf Twitter über seine Person diskutiert, als ginge es um eine bloße Sympathiefrage: “Ich mag ihn – ich mag ihn nicht”. Dabei geht es hier um sehr viel mehr.
Und dabei lasse ich den Umstand zunächst einmal beiseite, dass Untersuchungshaft wegen Äußerungsdelikten an sich schon unverhältnismäßig ist. Ebenso den Umstand, dass Untersuchungshaft auch als Mittel von Lawfare eingesetzt werden kann.
Lawfare, das als Einschub vorab, bezeichnet den strategischen Einsatz rechtlicher Mittel zur Bekämpfung eines Gegners. Das Recht wird zur Waffe. Wo es nicht mehr um die Ahndung konkreter Taten, sondern um die Neutralisierung unerwünschter Personen geht, nähert man sich dem, was der Strafrechtswissenschaftler Günther Jakobs als Feindstrafrecht beschrieben hat.
Bei “Untersuchungshaft” werde ich inzwischen auch deshalb hellhörig, weil sie mitunter wie das neue Zuchthaus wirkt. Frei nach dem Motto: Wenn du nicht spurst, wanderst du in den Bau. Manche Menschen verschwinden dann einfach für eine Weile. Und diese Weile kann verdammt lange dauern.
Man denke an die lange Untersuchungshaft von Michael Ballweg oder Reiner Füllmich. Oder, besonders drastisch, an Heinrich XIII. Prinz Reuß und die sogenannten Rollator-Verschwörer. Hat man die Nord-Stream-Sprenger eigentlich schon gefasst?
Lawfare kann sich in einer Justiz der Doppelstandards äußern: Hier wird mit besonderer Härte vorgegangen, dort mit bemerkenswerter Zurückhaltung. Seit der Corona-Zeit drängt sich jedenfalls die Frage auf, ob staatliche Kritiker einer besonders intensiven Strafverfolgung ausgesetzt sind. Freundlich ausgedrückt: Bei Kritikern des Systems funktioniert ausgerechnet das Justizsystem besonders beflissen.
Die Liste entsprechender Verfahren ist inzwischen lang: Publizisten, politische Aktivisten, Ärzte, die wegen falscher Atteste verurteilt wurden.
Der Skandal hinter dem Skandal
Einige kennen Paul Brandenburg vor allem als jemanden, der in der Kategorie “Deutliche Worte” ziemlich weit vorne liegt. Auch als jemand, der gerne im Mittelpunkt steht. Das sei deshalb gesagt, weil es hier gerade um den Kontext der Äußerungen gehen soll, also den eigentlichen Skandal.
In Berlin tritt ein wegen eines Kinderpornografiedelikts rechtskräftig verurteilter Mann namens Mario Olszinski öffentlich als Dragkünstler Jurassica Parka auf.
Im Juli 2025, also rund zwei Jahre nach seiner Verurteilung, moderierte Parka eine Benefizgala, an der die Berliner Polizei als Veranstaltungspartner beteiligt war. Zu diesem Zeitpunkt liefen bereits neue Ermittlungen gegen ihn. Für diese neuen Vorwürfe gilt die Unschuldsvermutung.
Die Polizei erklärte später, die Verantwortlichen hätten von den strafrechtlichen Vorgängen keine Kenntnis gehabt. Zugleich war von offizieller Seite der Berliner Polizei zur Teilnahme an der Gala aufgerufen worden.
Stellen Sie sich einmal folgende Situation vor, die Brandenburg in einem Video drastisch schildert:
Sie sind Ermittler in einer Abteilung zur Bekämpfung von Kinderpornografie. Sie haben mitgeholfen, einen Täter zu überführen. Dann werden Sie zu einer Benefizgala eingeladen, an der Ihre eigene Behörde beteiligt ist. Und dort begegnen Sie dem rechtskräftig verurteilten Mann wieder – als Moderator auf der Bühne, im Beisein offizieller Polizeirepräsentanten.
Ob sich ein solcher Ablauf für einzelne Ermittler tatsächlich so zugetragen hat, ist nicht belegt. Aber als Gedankenexperiment macht er den Widerspruch deutlich. Wer sich bei dieser Vorstellung nicht im falschen Film vorkommt, bei dem hat Gehirnwäsche jedenfalls gewirkt.
Die Umkehrung der Verhältnisse ist grotesk. Und damit stellt sich die Frage: Ist eine drastische Wortwahl angesichts drastischer Umstände unangemessen? Oder kann sie gerade angemessen sein?
Die Freiheit, drastisch zu werden
Das Bundesverfassungsgericht legt hier differenzierte Maßstäbe an. Beleidigung ist nicht gleich Beleidigung. Entscheidend sind insbesondere die Abgrenzung zur Schmähkritik, der konkrete Äußerungskontext und die Wahrnehmung berechtigter Interessen.
In seinem Beschluss vom 19. Mai 2020 (1 BvR 2397/19) hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass selbst gravierend ehrverletzende und unsachliche Äußerungen nicht automatisch Schmähkritik darstellen. Entscheidend ist, ob sie noch einen Bezug zu einer sachlichen Auseinandersetzung aufweisen oder ob die persönliche Herabsetzung vollständig im Vordergrund steht.
Rn. 20: “Demnach sind Herabsetzungen in der Ehre, auch wenn sie besonders krass und drastisch sind, nicht als Schmähung anzusehen, wenn sie ihren Bezug noch in sachlichen Auseinandersetzungen haben. Dass die Einordnung ehrkränkender Äußerungen als Schmähung eine eng zu handhabende Ausnahme bleibt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2016 - 1 BvR 2646/15 -, Rn. 17; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. Februar 2017 - 1 BvR 2973/14 -, Rn. 14), entspricht dem Grundsatz des Ausgleichs von Grundrechten durch Abwägung. Für den Normalfall ist danach sicherzustellen, dass eine Verurteilung wegen Beleidigung nicht ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles und nicht ohne Blick auf seine grundrechtliche Dimension zustande kommt.”
Die Verfassung schützt auch und vor allem das unbequeme Wort. Das höfliche Wort braucht keinen Schutz. Der Bürger ist nicht verpflichtet, seine Empörung in die Sprache einer behördlichen Pressemitteilung zu übersetzen. Wer eine himmelschreiend skandalöse Situation anprangert, soll auch zornig zum Himmel schreien dürfen.
Daher spricht für Paul Brandenburg deutlich:
Seine Äußerungen fielen nicht aus heiterem Himmel. Sie bezogen sich auf den Umgang Berliner Institutionen mit einer wegen eines Kinderpornografiedelikts verurteilten Person. Sie betrafen damit eine Angelegenheit von erheblichem öffentlichem Interesse. Ein Gericht darf nicht einzelne Kraftausdrücke aus ihrem Zusammenhang reißen und die gesamte Auseinandersetzung auf eine persönliche Beleidigung reduzieren.
Hinzu kommt § 193 StGB, die Wahrnehmung berechtigter Interessen. Brandenburg kann geltend machen, dass er auf einen Vorgang aufmerksam machen wollte, der das öffentliche Interesse in besonderem Maße berührt: den Schutz von Kindern und die Frage, wie staatliche Institutionen mit Personen umgehen, die wegen entsprechender Delikte verurteilt wurden.
Dahinter steht eine weitergehende Frage: Besteht die Gefahr, dass aus politischer Rücksichtnahme, institutioneller Nachlässigkeit oder falsch verstandener Toleranz die notwendige Distanz zu schwerwiegenden Straftaten verloren geht?
Nicht den Überbringer bestrafen
Paul Brandenburg gebührt an dieser Stelle Respekt und Dank, dass er die Perversion der Verhältnisse in Berlin so drastisch beschrieben hat. Er hat damit stellvertretend für alle, die schwiegen oder dieses Thema vertuschten, seine persönliche Freiheit, den Kontakt zu seiner Familie und alles, was seinen persönlichen Komfort betrifft, für dieses Anliegen, den Schutz der Kinder, geopfert. Er hat dabei gerade nicht sich selbst, sondern das Anliegen ins Zentrum gestellt. Und genau über dieses Anliegen wird nun öffentlich gesprochen werden müssen.
Lawfare zielt auf die Zerstörung von Menschen mit rechtlichen Mitteln. Was es nicht kann, ist, die Anliegen und Themen dahinter zum Verschwinden zu bringen. Sie werden durch solche Prozesse nur umso deutlicher zum Vorschein gebracht.
Wenn demnächst die Verfahren “Der Staat vs. Paul Brandenburg” aufgerufen werden, wird nicht nur verhandelt werden, was Paul Brandenburg sagen darf, sondern auch: was wir wissen dürfen.
Mit Lawfare demaskiert sich der Rechtsstaat selbst.
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